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Frage: Gibt es eine Auskunftspflicht?
Antwort:
Ja! Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz er- halten hat oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde die für die
Durchführung des Gesetzeserforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG)
 Frage: Gibt es eineVorzeigepflicht?
Antwort: Ja! Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der In- haber der tatsächlichen Gewalt über 1.
Schusswaffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. Gegenstände nach § 37 Abs. 1 WaffG oder
3.
Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide ihr diese binnen angemessener, von ihr zu be- stimmender Frist zur Prüfung vorzeigt. (Aus § 46 Abs. 3 WaffG)

Frage: Kann eine Erlaubnis oder Zulassung zurückgezogen werden?
Antwort:
Ja! Eine Erlaubnis oder Zulassung nach dem Waffengesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden müssen (§ 47 Abs. 1 WaffG).

Frage: Was versteht man unter zuständiger Behörde?
Antwort:
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. (Aus § 52 Abs. 1 WaffG)
Abweichend davon ist örtlich zuständig 1.
für die Beschussprüfung, die Zulassung von Munition und die periodischen Kontrollen jedes Prüfungsamt, bei dem ein Gegenstand zur Prüfung bzw. Zulassung vorgelegt wird,
2.
für Ausnahmebewilligungen die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit/Veranstaltung fällt,
3. für die Erlaubnis einer Schießstätte die Behörde, in deren Bezirk sie liegt,
4.
für eine Schießerlaubnis die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll.
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