|
Einfuhr von Schusswaffen und Munition
Frage: Was ist bei
der Einfuhr von Schusswaffen und Munition zu beachten? Antwort: Wer Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in den
Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat seine Berechtigung zum Erwerb der Schusswaffen oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über die Schusswaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis durch eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragungdes Erwerbs vorzulegen
(§ 27 Abs. 1 WaffG).
Zusammenfassung: Für die Einfuhr von Schusswaffen und Munition sind für deutsche Staatsbürger die gleichen Erlaubnisse erforderlich wie für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und Munition. Man beachte:Schusswaffen und Munition hat derjenige, der sie einführt oder sonst in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, bei der Überwachungsbehörde anzumelden und auf
Verlangen vorzuführen (§ 27 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
Hinweis: Reisen innerhalb der EU: Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich.
|
|