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Frage: Wozu braucht man eine Waffenbesitzkarte?
Antwort:
Wer Schusswaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, be- darf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte
erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schusswaffen auszustellen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG).
Man beachte:Die Waffenbesitzkarte dient also 1.
zum Erwerb der Schusswaffe und 2. zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
 Frage: Was versteht man unter Erwerben?
Antwort:
Im Sinne des Waffengesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt (§ 4 Abs. 1 WaffG).
 Frage: Was versteht man unter Besitzen?
Antwort: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 BGB).
Hinweis:
Vom Besitz zu unterscheiden ist das Eigentum: Bei einem Ratenkauf z.B. geht der Besitz mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt an den Käufer über; der Verkäufer aber bleibt Eigentümer bis zur endgültigen
Bezahlung der Sache.
Man beachte:Der Erwerb erfolgt also bereits mit der Erlangung der tastächlichen Gewalt über die Sache.
 Frage: Ist die Gültigkeitsdauer der Waffenbesitzkarte begrenzt?
Antwort: Man muss unterscheiden: 1. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt ein Jahr. 2.
Die Erlaubnis zum Besitz ( Ausübung der tatsächlichen Gewalt ) wird unbefristet erteilt; sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen,
insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schusswaffen, verbunden werden; nachträgli- che Auflagen sind zulässig (§ 28 Abs. 1 Satz 3, 4 und 5 WaffG).

Frage: Welche Arten von Waffenbesitzkarten (WBK) gibt es?
Antwort:
Abgesehen von Behörden und Ersatzbescheinigungen germ. § 6 Abs. 2 WaffG gibt es 1. die (grüne) Waffenbesitzkarte (allgemein), 2. die (gelbe) Waffenbesitzkarte für Sportschützen und 3.
die (rote) Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige (s. Anlage-. Anlagen 10, 11 & 12 der WaffVwV).
 Frage: Wozu bedarf es keiner Waffenbesitzkarte?
Antwort: Keiner WBK bedarf es zum Erwerb von Schussapparaten und von Einsteckläufen und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie
(§ 28 Abs. 3 WaffG).
 Frage:Wer bedarf (zunächst) keiner Waffenbesitzkarte?
Antwort:
Einer Waffenbesitzkarte bedarf (zunächst) nicht, wer eine Schusswaffe 1. von Todes wegen erwirbt,
2. durch Fund erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich zurück gibt bzw. abliefert,
3. von einem Berechtigten vorübergehend zur sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einemBerechtigten erwirbt,
4.
von einem Anderen wieder erwirbt, dem er sie vorübergehend überlassen hat (s.o.),
5. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er die
Weisungen des Anderen zu befolgen hat,
6. auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum dortigen Schießen erwirbt,
7.
als Inhaber eines Jahres-, Tages- oder Jugendjagdscheins erwirbt, sofern es eine Langwaffe ist, ausgenommen Selbstladewaffen mit einem Magazin für mehr als zwei Patronen,
8.
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt,
9. nach dem Verlust wieder erwirbt,
10. ineinemVollstreckungsverfahren erwirbt.
(Nach § 28 Abs. 4 WaffG.)
Man beachte jedoch: In den o.g. Fällen Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte WBK zu beantra- gen, sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt (§ 28 Abs.5 WaffG).

Frage: Wozu bedarf es keiner Waffenbesitzkarte?
Antwort: Keiner WBK bedarf es zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächl.
Gewalt über 1. Schussapparatg und Einsteckläufe (s.o.),
2. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das Zulassungszeichen "PTB" tragen (Abb.),
3.
Luftdruck-, Federdruck- und CO,-Waffen, soweit deren Geschossen eine Bewegungsener- gie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das Kennzeichen F im Fünfeck tragen ,
4.
Luftdruck-, Federdruck- und CO 2-Waffen, die vor 1970 ,in den Handel gebracht worden sind
5. Schusswaffen (Modell vor 1871 entwickelt) mit Zündnadelzündung, einläufige Einzellader-Perkussionswaffen,
6. Spielzeugwaffen (bis 0,5 J, s.o.) und Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung,
7. Zier- und Sammlerwaffen,
8.
wesentliche Teile, die ausschließlich für die unter Nrn. 1 bis 7 bezeichneten Waffen sind. (Nach Nr. 28.2 WaffVwV.)
Ebenfalls (zunächst) frei:
1.
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschl. der Verschlüsse, (§ 4 Abs. 1 der 1. WaffV)
2. Wechseltrommeln für Munition gleichen oder geringeren Geschossdurchm. und
Gasdrucks,
3. Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung , die keine Einsteckläufe sind, für Schusswaffen, die bereits in der WBK des Erwerbers eingetragen sind.
Man beachte jedoch: Der Erwerb der Wechsel- und Austauschläufe (§ 4 Abs. 2 der 1. WaffV) und Wechseltrommeln ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats unter Vorlage der WBK zur Eintragung des Erwerbs
anzuzeigen.
 Frage: Was wird in die Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen?
Antwort:
In die WBK hat die zuständige Behörde folgende Angaben einzutragen-. 1. Name, Geburtstag und -ort des Inhabers,
2. Art und Zahl der Schusswaffen,
3. Tag und Ort der Ausstellung.
(Nr. 28.8,1 - 3 WaffVwV.)
Hinweis: Erwerbserlaubnis In der (gelben) WBK für Sportschützen ist der Umfang der Erwerbserlaubnis bereits vorgetra-
gen: Einzelladerlangwaffen (und Munition dazu).In die (rote) WBK für Sammler und Sachver- ständige trägt die zuständige Behörde die Waffenarten ein, auf die sich die Erlaubnis bezieht.
In die (grüne) WBK muss die zuständige Behörde Art und Kaliber jeweils einzeln vortragen, z.B. Büchse, Flinte, Pistole, Revolver & Kaliber. (Aus Nr. 28.9 WaffVwV.)
Hinweis: Erwerbsvorgang
Beim Erwerb trägt der Waffenhändler ein: - Hersteller- oder Warenzeichen (Modell), - Herstellungsnurnmer, - Tag des Überlassens und - Name und Sitz des Überlassers. (Aus Nr. 28.8 WaffVwV.)
Hinweis: Nach dem Erwerb! Wer eine Schusswaffe mit einer WBK erwirbt, hat binnen 2 Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen u. seine WBK zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen
(§ 28 Abs. 7 Satz 1 WaffG).
 Frage: Was ist beim Erwerb aus privater Hand zu beachten?
Antwort:
Bei Erwerb von einer Privatperson sind Hersteller- und Warenzeichen, Modellbe- zeichnung und ggf. die Herstellungsnummer der Waffe, ferner der Tag des Überlassens und der
Überlasser von der Behörde in die WBK des Erwerbers einzutragen. Dabei hat die Behörde ggf. auch die WBK des Überlassers zu berichtigen. Die Behörde, die das
Überlassen in die WBK des Überlassers einträgt, unterrichtet davon ggf. die andere betroffene Behörde. (Nach Nr. 28.8 WaffVwV.)
 Frage: Wozu ist der Munitionserwerbschein erforderlich?
Antwort: Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Er-
laubnis wird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann jedoch in begründeten Fällen für Munition jeder
Art und unbefristet erteilt werden (§ 29 Abs. 1 WaffG).
 Frage: Wer bedarf keines Munitionserwerbscheins?
Antwort:
Keines Munitionserwerbscheins bedarf, wer (abgesehen nach § 6 WaffG) 1. als Inhaber eines Jagdscheins Munition für Langwaffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 erwirbt,
2.
unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4Nr. 1 bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt,
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt
(§ 29 Abs. 2 WaffG).
Die gelbe WBK berechtigt zum Munitionserwerb für die eingetragenen Langwaffen.
Die grüne WBK berechtigt zum Munitionserwerb für eingetragene Schusswaffen, wenn die
Berechtigung in der WBK von der zuständigen Behörde vermerkt ist (nach § 29 Abs. 4 WaffG).
Hinweis:Die rote WBK berechtigt nicht zum Munitionserwerb.
Auch der Waffenschein (s.u.) berechtigt nicht zum Munitionserwerb.
 Frage: Gibt es erlaubnisfreie Munition?
Antwort:
Einer Munitionserwerbserlaubnis bedarf es nicht zum Erwerb von Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus Schusswaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf
(§ 29 Abs. 3 WaffG); -zum Erwerb von Munition, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie Knallkorken, - zum Erwerb pyrotechnischer Munition PM 1
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 2 Abs. 7 der 1. WaffV).
 Frage: Wann sind Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein zu versagen?
Antwort: WBK und Munitionserwerbserlaubnis sind zu versagen, wenn 1. der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Sachkunde (§ 31 WaffG) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder
3.
ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist Zuverlässigkeit: (§ 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Hinweise: Die Erteilung einer WBK an einen Erwerber von Todes wegen darf nur
versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (§ 30 Abs. 1 Satz 1,2 WaffG)
Inhabern von Jagdscheinen wird die WBK für Langwaffen nach ohne Prüfung der Versagungsgründe erteilt, für sonstige Waffen ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 & 2 . § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG

Frage: Wann können Ausnahmen zugelassen werden?
Antwort: Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme vom
Alterserforder- nis (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, s.o.) zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (Nach § 30 Abs. 2 WaffG.)

Frage: Gilt dies auch für den Erwerb erlaubnisfreier Schusswaffen und Munition?
Antwort:
Ja! Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er zu dem in
§ 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen (§ 33).
 Frage: Was versteht man unter Überlassen?
Antwort: Es überlässt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt einem Andern einräumt.
Man beachte:Schusswaffen und Munition dürfen nur an Berechtigte überlassen werden. DieBerechtigung (Nach § 34 Abs. 1 WaffG) muss offensichtlich sein oder nachgewiesen.

Frage: Was versteht man unter Sachkunde?
Antwort: Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür
bestimm- ten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist (§ 31 Abs. 1 WaffG). Dabei sind waffentechnische und -rechtlicheKenntnisse nachzuweisen.
(§ 31 Abs. 2 WaffG).
 Frage: Was versteht man unter Bedürfnis?
Antwort:
Ein Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, 1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben und dazu Selbstladelang-
waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Patronen zu benötigen,
2. als Sportschütze die Schusswaffen für den regelrechten Schießsport auf Schießstätten, zur
Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Brauchtumspflege in Schützenver- einigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzelladerlangwaffen handelt,
3.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährde zu sein und der Erwerb von Schusswaffen und Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder
4.
als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erwei-
tern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert ist (§ 32 Abs. 1 WaffG).
Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
1. Schusswaffen nach § 21 Abs. 1 WaffG
mit dem "F"-Zeichen im Fünfeck erwerben will,
2. Schusswaffen nach §22 WaffG erwerben will,
3. als Jahresjagdscheininhaber 2 Kurzwaffen,
4.
als Sportschütze bis 2 Kurzwaffen erwerben (Nach § 32 Abs. 2 WaffG) will ( Bescheinigung des Vereins erforderlich).
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