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Kennzeichnung, Zulassung, Prüfung und Beschuss
Frage: Wie müssen Schusswaffen gekennzeichnet sein?
Antwort:
Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbe- reich des Waffengesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe
deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen eines Waffenherstellers oder -händlers,
2.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer (§ 13 Abs. 1 WaffG).
Nr. 3 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen nach
§ 22 WaffG,
- Handfeuerlangwaffen, Luftdruck-, Federdruckund C02-Waffen mit "F" im Fünfeck (bis 7,5 J) (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

Frage: Wie muss Munition gekennzeichnet sein?
Antwort: Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen
1. das Herstellerzeichen,
2. die Bezeichnung der Munition,
3.
die Fertigungsserie (Fertigungszeichen).
Auch auf der einzelnen Hülse sind - das Herstellerzeichen und - die Bezeichnung der Munition anzubringen.
Wiedergeladene Munition ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen.
(Nach § 13 Abs. 3 WaffG).
Randfeuerpatronenmunition (Zündsatz im Hülsenbodenrand) ist auf dem Hülsenboden
nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen
(§ 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. WaffV).
Frage: Gibt es Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?
Antwort: Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für 1.
Schusswaffen, deren Modell vor 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, dass die Waffen nach dem 1. 1. 1945 angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist,
3. Munition für Bundeswehr, BGS, Zoll, Polizei,
4. wesentliche Teile von Schusswaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können, ist jedoch
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 & 2 (s.o.) anzuwenden (aus § 14 Abs. 1 WaffG),
Auf Schusswaffen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer ist § 13 Abs. 1 Nr. 2
nicht anzuwenden (§ 14 Abs. 2 WaffG).
Die Vorschriften des Waffengesetzes über die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen
sind nicht anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen von Munition mit einer Ladung bis 15 mg bestimmt sind . (§ 2 Abs. 3 der 1. WaffV)
Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen Handfeuerwaffen 1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 5 mm Durchmesser und bis 15 mm Länge,
2.
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 6 mm Durchmesser und bis 6 mm Länge und mit einer Geschossenergie bis 7,5 J
sowie Schussapparate müssen ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sein (Aus § 21 WaffG).
Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager bis 12mm Durchmesser, müssen ebenfalls von derPTB zugelassen sein (Aus § 22 WaffG).
Zulassung von pyrotechnischer Munition: BAM-Zeichen (§23 WaffG).
Zulassung von Munition (§ 25): Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition.

Frage: Was versteht man unter der Beschusspflicht?
Antwort:
Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einführt oder herstellt, hat sie durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen (§ 16 Abs. 1 WaffG).
Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller einen wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat sie erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen
(aus § 16 Abs. 2 WaffG).
Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen anderen nur über- lassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschuss-
zeichen tragen . (aus § 16 Abs. 3 WaffG)
Ausnahmen von der Pflicht:(aus § 17 WaffG) - Handfeuerwaffen und Einsteckläufe nach § 21 - Schusswaffen nach § 22
mit einem Patronen oder Kartuschenlager bis 6 mm Ø und Länge,
- vor 1891 hergestellte Handfeuerwaffen, - Waffen mit anerkannten Beschusszeichen.
 Frage: Was wird beim amtlichen Beschuss geprüft?
Antwort:
Beim Beschuss ist zu prüfen 1. die Haltbarkeit der wesentlichen Waffenteile bei Verwendung der zugelassenen Munition,
2. die Handhabungssicherheit
der Waffe bezüglich Laden, Schießen und Abfeuern, Gasdruck 30% höher als bei Gebrauchsmunition 3. die Maßhaltigkeit der Abmessungen des Lagers, des Verschlusses und des Laufes,
4. die
vorgeschriebene Kennzeichnung (s.o.) der Waffe. (Nach § 18 Abs. 1 WaffG).
Auf Antrag ist der Beschuss mit erhöhtem Gasdruck vorzunehmen (§ 18 Abs. 2).
 Frage: Prüfzeichen?
Antwort: Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen
Beschusszeichen zu versehen wenn die Beschussprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Die Kennbuchstaben sind: N: Normaler Beschuss mit Nitropulver
V: Verstärkter Beschusshat J: Instandsetzungsbeschuss L: Normaler Beschuss mit Gemisch oder Treibladg. PN: Schwarzpulverbeschuss
Das deutsche Beschusszeichen besteht aus 1. dem Bundesadler mit Kennbuchstaben, 2. dem Ortszeichen (des Beschussamtes), 3. dem Jahreszeichen (2 letzte Ziffern)
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