1. Notwehr
Frage: Was versteht manunter Notwehr?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen abzuwenden.
(§ 32 Abs. 2 StGB und § 227 BGB)
Weiterhin ist bestimmt:
Wer eine Tat begeht, die,durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(§ 32 Abs. 1 StGB)
Überschreitung der Notwehr?
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
oder Schrecken, sowird er nicht bestraft.
(§ 33 StGB)
2. Notstand
Man unterscheidet zwischen Rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigendem Notstand (§ 35 StGB).
(§ 228 BGB und § 904 BGB sind Unterfälle des § 34 StGB.)
Frage:Was
versteht man unter Rechtfertigendem Notstand?
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich
oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(§ 34 StGB)
Frage:Was versteht man unterEntschuldigendem Notstand?
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer
anderen
ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
(§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB)
Weiterhin ist bestimmt:
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 (StGB) gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, weiche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden
konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 (StGB) zu mildern.
(§ 35 Abs. 2 StGB)
Auch der Entschuldigende Notstand stellt auf eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr ab. Geschütztes Rechtsgut sind hier allerdings nur Leben, Leib oder Freiheit (nicht
etwa der drohende Verlust des Eigentums).
Begeht der Täter in einer solchen Gefahr eine rechtswidrige Tat, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, dann handelt er nicht
schuldhaft (vorwerfbar), d.h. er ist nicht strafbar.
Notwehr und Notstand im Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeines zum Strafrecht
Um nach dem Strafgesetzbuch bestraft zu werden, muss man
a) einen Straftatbestand im Gesetz erfüllen,
b) rechtswidrig handeln und
c) schuldhaft handeln.
Ein Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt; er handelt nicht schuldhaft, wenn ein Entschuldigungsgrund vorliegt.
Rechtfertigungsgründe sind z.B. § 32 StGB (Notwehr) und § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), Entschuldigungsgründe sind z.B. § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) und § 35 StGB (Entschuldigender Notstand).
Die
Unterscheidung zwischen Rechtfertigung und Entschuldigung ist aus verschiedenen rechtlichen Gründen notwendig.
Die Notwehr (§32 StGB)
Man unterscheidet im Allg. zwischen Notwehrlage und Notwehrhandlung.
a) Notwehrlage ("gegenwärtiger rechtswidriger Angriff')
Gegenwärtigkeit:
Der Angriff steht unmittelbar bevor oder hat schon begonnen und ist noch nicht
vollendet (keine Präventivnotwehr!).
Rechtswidrigkeit:
Der Angreifer verstößt gegen ein Gesetz und ist seinerseits nicht gerechtfertigt.
Angriff:
Jede von einem Menschen drohende Verletzung von Leib, Leben, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder einem anderen schutzwürdigen Gut wie z.B. dem Jagdrecht.
b) Notwehrhandlung ("erforderliche Verteidigung")
Erforderlichkeit:
Von mehreren wirksamen Mitteln ist das zuwählen, das den geringsten Schaden anrichtet; die Abwehrhandlung darf nicht in einem Missverhältnis zur Angriffshandlung stehen, d.h.
dass man z.B. nicht durch einen gezielten Schuss in den Arm
eine Ohrfeige verhinderndarf.
Die gefährdeten Rechtsgüter dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen,
d.h. dass man z.B. nicht den Diebstahl geringwertiger Sachen wie Äpfel durch Installation einer
lebensgefährlichen Selbstschussanlage verhindern darf.
Verteidigung: Abwehr, die objektiv geeignet sein muss, den Angriff abzuwenden oder abzumildern. Die Handlung darf sich nur gegen den Angreifer richten; wird einem Dritten in
irgendeiner Weise Schaden zugefügt, so ist dies nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
c) Nothilfe
Die Abwendung eines Angriffs, der sich gegen einen Dritten richtet, bezeichnet man als Nothilfe.
Nothilfe darf nicht gegen den Willen des Angegriffenen angewendet werden.
Die Überschreitung der Notwehr (§ 33StGB)
Voraussetzung für die Straflosigkeit nach § 33 StGB ist,
1.
dass der Täter die Grenzen der Notwehr bei der Notwehrhandlung überschreitet, d.h. er verwendet ein nicht erforderliches Mittel ("er schießt mit Kanonen auf Spatzen") und
2.
dass dies aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken passiert, nicht z.B. aus Wut, Zorn oder Kampfeseifer.
(Nicht erfasst ist, dass sich der Täter über das Vorliegen einer Notwehrlage irrt, dass er also z.B. irrtümlich meint, angegriffen zu
werden.)
Der rechtfertigende Notstand (§34 StGB)
Die Besonderheiten des § 34 StGB:
1. Es muss kein rechtswidriger Angriff vorliegen, sondern eine gegenwärtige Gefahr.
2. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
erforderlich, d.h. dass das durch den Angriff gefährdete Rechtsgut höherwertiger sein muss als das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte (bei § 32 StGB durfte hier lediglich kein krasses Missverhältnis vorliegen).
Beispiel: Um eine Lebensgefahr abzuwenden, darf nicht ein anderes Leben gefährdet werden, da es sich um gleichwertige Rechtsgüter handelt.
3. Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden; die
Abwehrhandlung muss also im Verhältnis zur Angriffshandlung stehen (wie bei § 32 StGB).
Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB)
Die Besonderheiten des § 35 StGB:
1. Geschützte Rechtsgüter sind nur Leben, Leib oder Freiheit, nicht etwa das Eigentum oder andere.
2. Die Gefahr darf nur von sich, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person abgewendet werden.
3.
Es darf nicht zumutbar sein, die Gefahr hinzunehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen.
4. Eine ausdrückliche Abwägung wie bei den §§ 32 und 34 ist nicht erforderlich.