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Schießstätten, Schießen
Frage: Was versteht man unter einer Schießstätte?
Antwort: Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dienen
(§ 44 Abs. 4 WaffG).
 Frage: Bedarf es für eine Schießstätte der Erlaubnis?
Antwort:
Ja! Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. (Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WaffG) Man beachte: Auf Schießstätten darf nur mit Schusswaffen und Munition
geschossen werden, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen sind (§ 33 Abs. 1 der 1. WaffV). Schusswaffen dürfen auf Schießstätten nur in ungeladenem Zustand und räumlich getrennt
von Munition und Geschossen aufbewahrt werden (§ 33 Abs. 2 der 1. WaffV).
 Frage: Müssen Aufsichten für das Schießen bestellt werden?
Antwort: Ja! Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte hat verantwortliche Aufsichts- personen für das Schießen zu bestellten, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt.
Die Aufsichtspersonen (Aufsichten) müssen volljährig, zuverlässig und sachkundig sein. (§ 34 der 1. WaffV)
 Frage: Gibt es bestimmte Mindestalter für das Schießen auf Schießstätten?
Antwort:Ja, ab 12 Jahren: Schießen mit Luftdruckwaffen, ab 14 Jahren: Schießen mit sonstigen Waffen,
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist. (Nach § 36 (1) & (2) 1. WaffV)
 Frage: Darf man auch außerhalb von Schießstätten schießen?
Antwort: Grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis:Wer außerhalb von Schießstätten mit einer
Schusswaffe oder einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 45 Abs. 1 WaffG).
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden (§ 45 Abs. 2 WaffG).
Versagungsgründe sind die in § 30 Abs.1 Satz 1 genannten Haftpflichtversicherung!
 Frage: In welchen Fällen bedarf es zum Schießen außerhalb von Schießstätten keinerErlaubnis?
Antwort: Einer Erlaubnis bedarf es nicht 1. für das Schießen mit Schussapparaten,
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. für das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J er-
teilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gelassen ist, b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird und in den Fällen der Buchst. a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
3.
in den Fällen der Notwehr & des Notstandes,
4. für das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen,
5.
zur befugten Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier so- wie für den Jagd- und Forstschutz,
6. für die Mitwirkenden an Theateraufführunge und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmunition geschossen wird,
7. für die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage der Veranstalter. (45 Abs. 6 WaffG)
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