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Sicherung gegen Abhandenkommen

       Sicherung gegen Abhandenkommen

Frage: Müssen Schusswaffen & Munition in besonderer Weise gesichert werden?

Antwort: Ja! Wer die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder Munition ausübt, hat die er-
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder
dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung die erforderl. Maßnahmen anordnen
(§ 42 WaffG).


Frage: Gibt es eine nähere Aufbewahrungsvorschrift für Schusswaffen und Munition?

Antwort: Für gewerbsmäßige Waffenhersteller und -händler finden sich nähere Aufbewah-
 rungsvorschriften in Nr. 42 WaffVwV.

Bei Privatpersonen richten sich die Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalles: Es ist i.a.
erforderlich, Kurzwaffen, auch wenn sie sich in einer ordnungsgemäß verschlossenen Woh-
nung befinden, noch besonders einzuschließen.Soweit Langwaffen nicht besonders einge-
schlossen werden, sind sie durch besondere Maßnahmen, z.B. durch Anschließen am Aufbe-
wahrungsort vor einer unbefugten Entwendung zu sichern. Bewahrt jemand Schusswaffen oder
Munition in zeitweise nicht bewohnten Räumen (z.B. Wochenendhaus) auf, so sind weitere Si-
cherheitsvorkehrungen erforderlich .
Hinweis: Merkblatt, hrsg. vom Bundesinnenminister:
Sichere Aufbewahrung von Waffen u. Munition im Privatbereich - ein Ratgeber
Zu erhalten bei den Ordnungsämtern


Frage: Was ist zu tun, wenn Schusswaffen oder Munition abhanden kommen?

Antwort: Kommen jemandem
1. Schusswaffen, d. Erwerb d. Erlaubnis bedarf,
2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
3. Munition für Schussapparate,
4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide abhanden, so hat er das binnen einer Woche
nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen
(§43(2)WaffG).