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Verbote
Frage: Gibt es verbotene Gegenstände?
Antwort: Ja! Es ist
verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich des WaffG zu verbringen oder sonst die
tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schusswaffen, die a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammen geklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder
schnell zerlegt werden können, (Wilderergewehre)
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer
als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, (Anscheinswaffen)
f. die
Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) ist,
2. Vorrichtungen für Schusswaffen zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles,
3.
Nachtzielgeräte für Schusswaffen mit Bildwandler oder einer elektronischen Verstärkung,
4.
Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5.
Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen (Springmesser), und Messer, deren Klingen durch Schwerkraft oder Schleudern hervorschnellen (Fallmesser),
6.
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7. sog. Molotow-Cocktails u.ä.,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zum Angriffs oder zur Verteidigung bestimmt sind,
9.
Geschosse mit Reizstoffen, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schusswaffen im Sinne der Nr. 1 Buchst. e ,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
Satz 1 Nr. 1
Buchst. b gilt nicht für Einsteck Austauschläufe; Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe Taschenmesser sind. (§ 37 Abs. 1 WaffG, gekürzt.)
Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten Ausnahmen zulassen (aus § 37 Abs. 3 WaffG).
Ferner sind verboten :
1 . Nadelgeschosse,
2. Revolver- und Pistolenmunition mit
a) Hohlspitzgeschossen (Hohlspitze > 2 mm), b) Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen,
3. Würgegeräte
4.
Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen sowie sonstige tragbare Schleudern mit EO - 23 J,
5.
für Schusswaffen mit gezogenen Läufen bestimmte Patronenmunition, deren Geschosse a) im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffe b) die mit einer Treib- und
Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt. (Aus § 8 (1) der 1. WaffV.)
Ausnahmen entspr. § 37 Abs. 3 WaffG .
 Frage: Gibt es Handelsverbote?
Antwort: Ja! Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen oder Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten
1.
im Reisegewerbe
2. im Marktverkehr, Ausnahme Mustermessen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, jedoch mit
Ausnahme des Überlassens der benötigten Munition in einer Schießstätte (§ 44 WaffG). (Aus § 38 Abs. 1 WaffG.) Ausnahmen möglich.
 Frage: Wann gilt ein Verbot des Führens von Waffen?
Antwort: Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schusswaffen, Hieb- oder
Stoßwaffen führen. (§ 39 Abs. 1 WaffG)
Ausnahmen: Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme zulassen (§ 39 Abs. 2 WaffG).
Ausnahmen können widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, dass die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird (§ 39 Abs. 3 WaffG).
Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für
1. die Mitwirkenden an Theateraufführungen, wenn nur mit Kartuschen geladene
Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,
2. Schießstätten (§ 44 WaffG). (§ 39 (6) WaffG)
 Frage: Können Schusswaffen & Munition sichergestellt und eingezogen werden?
Antwort: Ja! Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schusswaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhal- ten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen, dass diese
Gegenstände missbräuchlich verwendet werden. Die Behörde kann den Gegenstand sicherstellen und letztendlich einziehen . (§ 40)
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