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Vorderlader

               Vorderladerwaffen


Vorderladerwaffen sind Schusswaffen, bei denen Treibladung (Schwarzpulver), Zwischenmittel und Geschoss(e) von vorn durch den Lauf oder von vorn in die Trommel (bei Revolvern) eingeführt werden. Die Zündung für das Pulver wird gesondert angebracht.

Vorderlader waren seit der Einführung des Schwarzpulvers im 14. Jahrhundert bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts die einzigen Handfeuerwaffen. Erst mit der Erfindung der Patronenmunition wurden sie durch die "Hinterlader'verdrängt.

Die Schlosskonstruktionen, bzw. die Zündungsart des Pulvers bei Vorderladerwaffen spiegelt die historische Entwicklung wieder:
Luntenzündung ab Mitte des 14. Jahrhunderts, Funkenzündung (Rad-, Schnapphahn-, Batterie-, Feuerstein-, Steinschloss) ab 1500, Perkussionszündung (Zündhütchen) ab 1820:
Hier wird die Zündladung (Zündsatz, Knallsatz) in Metallnäpfchen gegossen ("Zündhütchen") und dieses auf den Zündkegel (Piston) gesetzt; durch den Schlag des Hammers (Hahns) ent-
zündet, entflammt der Zündstrahl durch den Zündkanal das Pulver (300o C; 3000o0 C).

Vorderladerwaffen könnenBüchsen, Flinten, Pistolen oder Revolver sein.
Das Kaliber wird meistin Zoll angegeben, z.B. 36 = 0,36 Zoll = 9,1 mm

Originalwaffen sind heute selten und teuer; deshalb erfreuen sich Nachbauten (Replica) großer Beliebtheit (Kennzeichnungs-, Beschusspflicht !!!).

Verwendung?

Zum Traditionsschießen & sportlichen Schießen bis hin zu Deutschen und Weltmeisterschaften.
Sportliche Disziplinen (DSB):Steinschloss- und Perkussionsgewehr,
Steinschloss- und Perkussionsflinte, Muskete,
Steinschloss- und Perkussionspistole, -Revolver.

Erwerb und Besitz von

a) Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind frei ab 18 (§ 1 (2) der 1. WaffV).

b) Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor 1871 entwickelt worden ist, sind nicht Waffenbesitzkartenpflichtig (§ 2 (1) & (4) 1. WaffV).

 c) allen anderen sind Waffenbesitzkartenpflichtig.

Das Führen von Vorderladern

a) unterliegt nicht dem Waffengesetz (aber §39) b) und c) unterliegt dem WaffG (§ 35 WaffG).

Das Schießen mit Vorderladern unterliegt dem Waffengesetz (§§ 44, 45 WaffG).


Ladung, Zündung und Geschoss(e)

Vorderlader werden geladen
1. mit Schwarzpulver (Jagdschwarzpulver),
2. mit einem Zwischenmittel (wichtig: Revolver),
3. mit dem Geschoss (Geschossen bei Flinten),
4. mit einer Zündvorrichtung, z.B. Zündhütchen.

Erwerb und Besitz vonZwischenmittel und Geschoss(en) sind frei,
Zündhütchen sind frei ab 18 Jahren,
Schwarzpulver sind erlaubnispflichtig: Erwerb von, Umgang mit, Verkehr und Beförderung von Schwarzpulver sind erlaubnispflichtig nach § 7
bzw. § 27 Sprengstoffgesetz. Hierzu Nachweis der Fachkunde erforderlich, z.B. durch Prüfung vor einer Behörde (Gewerbeaufsichtsamt).

Schwarzpulverpresslinge sind vorgepresste Schwarzpulverladungen von Kalibergröße: Munitionserwerbscheinpflichtig!

Schwarzpulverladungen richten sich nach der Waffe, insbes. nach Art, Zulassung und Laufinnendurchmesser (LID).
Als Richtsätze gelten:
Langwaffen: 0,25 g Pulver je Millimeter LID,
Kurzwaffen: 0,10 g Pulver je Millimeter LID.

Damit erreicht z.B. aus einem Gewehr vom Kaliber .44 = 11 mm mit 2,75 g Pulver ein Geschoss mit der Masse von 8 g eine Vo nahe 500 m/s, eine Eo nahe 1000 J, eine Maximale Reichweite von etwa 2000 m und eine Steighöhevon etwa 1200 m.

Wirkungsweise hängt stark von Ladung und Geschoss ab. Tödlich bei Verletzung lebenswichtiger Organe.