Waffenrecht
Die Pistole
Der Revolver
Vorderlader
Waffen
Notwehr
Sachkunde
Die Patrone
Ballistik
Munition
profiseller_logo
Waffenbegriffe, Munition, Zuverlässigkeit


Waffen- und Munitionsbegriffe; Zuverlässigkeit

Frage: Was versteht man unter einer Schusswaffe?

Antwort: Schusswaffen im Sinne des WaffG sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung,zum Sport, Spiel, zur Signalgebung, Betäubung
oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
( Nach § 1 Abs. 1 WaffG.)

Schusswaffen stehen gleich
1. tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind
(§ 1 Abs. 2 WaffG),

2. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer
(§ 3 Abs. 1 WaffG).


Frage: Was versteht man unter wesentlichen Teilen von Schusswaffen?

Antwort:
Wesentliche Teile von Schusswaffen sind

1. der Lauf,
2. der Verschluss sowie
3. das Patronen- oder Kartuschenlager-,
4. bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind
(§ 3 Abs. 2 WaffG).

Als wesentliche Teile geltenauch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können
(§ 3 Abs. 3 WaffG).


Frage: Was versteht man unter einem Schalldämpfer?

Antwort:
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind
(§ 3(4) WaffG).



Frage: Auf welche Schusswaffen ist das Waffengesetz nicht anzuwenden?

Antwort:
Das WaffG ist nicht anzuwenden auf
1. Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossenwerden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird,

2. Schusswaffen, bei denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden,

3. Geräte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe
(Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können,

4. Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung mit Ausnahme der §§ 16 - 20, 39, 44 und 45 WaffG (§ 1 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV).

Die Freistellung gilt nicht für
1. Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden
können, dass die Bewegungsenergie der Geschosse gesteigert wird,

2. Geräte, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder ei-
ner Schusswaffe gleichstehendes Gerät umgearbeitet werden können,


3. Schusswaffen und Geräte, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomati-
schen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe i.S.d. Kriegswaffenkontrollgesetzes ist
(§ 1 Abs. 3 der 1. WaffV).


Frage: Wann geht die Schusswaffeneigenschaft einer Schusswaffe verloren ?

Antwort:
Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so
verändert sind, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können (§ 1 Abs. 3 WaffG).


Frage: Was sind allgemein gebräuchliche Werkzeuge?

Antwort:
Allgemein gebräuchliche Werkzeuge sind die unter Bastlern/Heimwerkern verbreite-
ten Werkzeuge
 (Nr. 1.8.6 WaffVwV).


Frage: Was versteht man unter Handfeuerwaffen?

Antwort:
Handfeuerwaffen i.S.d. WaffG sind
1. Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden,
2. Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind
(§ 1 Abs. 4 WaffG),


Frage: Was versteht man unter Selbstladewaffen?

Antwort:
Selbstladewaffen i.S.d. WaffG sind Schusswaffen, bei denen nach dem ersten
Schuss lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgege-
ben werden können
(§ 1 Abs. 5 WaffG).

Zu den Selbstladewaffen gehören Selbstladebüchsen, - flinten und - pistolen.
Auch ein Revolver in Double-ActionAusführung ist eine Selbstladewaffe i.S.d. Waffengesetzes (Nr. 1.5 WaffVwV).


Frage: Was versteht man unter Munition?

Antwort:
Munition i.S.d. Waffengesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechni-
schen Satz enthält),die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt ist
(§ 2 Abs. 1 WaffG).
Hülsenlose Munition (Treibladung und Zündsatz mit oder ohne Geschoss) ist ebenfalls Munition.

Der Munition stehen gleich nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen, wenn sie eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind
(§ 2 Abs. 2 WaffG).


Frage: Was versteht man unter einem Geschoss?

Antwort:
Geschosse i.S.d. WaffG sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen
(§ 2 Abs. 3 WaffG).


Frage: Auf welche Munition ist das Waffengesetz nicht anzuwenden?

Antwort:
Das Waffengesetz ist nicht anzuwenden auf Munition, bei der die Ladung nicht
schwerer als 15 mg ist, sowie Knallkorken
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der 1. WaffV).


                  
   Zuverlässigkeit
Frage: Welche Personen besitzen die Zuverlässigkeit nicht?

Antwort:
Die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d.Waffengesetzes besitzen Personen nicht,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegen-
stände nicht sorgfältig verwahren werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Ge-
walt über diese nicht berechtigt sind
(§ 5 Abs. 1 WaffG).


Frage: Welche Personen besitzen die Zuverlässigkeit in der Regel nicht?

Antwort: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrats oder Gefährdung der äußeren Sicherheit,

b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälte-
rei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeinge-
fährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Mu-
nition oder Sprengstoff,

e) wegen einer Straftat gegen einschlägige Gesetze rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,

3. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(Aus § 5 Abs. 2 WaffG.)