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Waffenherstellung und Waffenhandel
Frage: Bedarf man zum
Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition der Erlaubnis?
Antwort: Ja; wer gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder
instandsetzen will (Waffenherstellung), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 41 Abs. 1 WaffG).
 Frage: Was versteht man unter dem Bearbeiten oder Instandsetzen einer Schusswaffe?
Antwort:
Eine Schusswaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder an-
dere Geschosse aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile aus- gewechselt werden . (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WaffG)
 Frage: Was versteht man unter dem Waffenherstellungsbuch? Antwort:
Wer gewerbsmäßig Schusswaffenherstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Dies ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen ist, Hand- feuerlangwaffen, Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, deren Geschossen eine Bewe-
gungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, und wesentliche Teile von Schusswaffen . (§ 12 Abs. 1 WaffG).
Man beachte:Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen
(§ 7 Abs. 2 Satz 3 WaffG).

Frage: Was ist beim Wiederladen von Hülsen zu beachten?
Antwort: Das Wiederladen abgeschossener und das Laden neuer Hülsen unterliegt den Be-
stimmungen des Sprengstoffrechts, da die Treibmittel (Treibladungspulver) als explosions- gefährliche Stoffe gelten.
Erwerb, Umgang, Verkehr und Beförderung sind nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.
 Frage: Bedarf man zum Handel mit Schusswaffen oder Munition der Erlaubnis?
Antwort: Ja! Wer gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln
will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde . (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
 Frage: Was versteht man unter dem Waffenhandelsbuch?
Antwort: Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein
Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Dies ist nicht anzuwenden auf 1. Schusswaffen nach § 22 WaffG, 2.
Handfeuerlangwaffen , Luftdruck - , Federdruck- und C02-Waffen mit "F" im Fünfeck, 3. wesentliche Teile von Schusswaffen, 4.
Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch zu führen ist (§ 12 Abs. 2 WaffG), 5. Schusswaffen mit Zündnadelzündung, 6.
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV).
 Frage: Was versteht man unter dem Munitionshandelsbuch?
Antwort: Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an den Letztverbraucher ver-
treibt oder ihm überlässt, hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen (§ 12 Abs. 3 WaffG).
Dies ist nicht
anzuwenden auf - pyrotechnische Munition der Klasse PM 1, - Patronen- und Kartuschenmunition für Schusswaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf,
- Langwaffenmunition und Randfeuermunition (nach § 2 Abs. 7 der 1. WaffV).
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