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Führen von Waffen
Frage: Was versteht man unter Führen einer Waffe?
Antwort:
Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt (§ 4 Abs. 4 WaffG).
Man beachte: Der Begriff Führen bezieht sich auf alle Waffen: Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, auch waffenbesitzkartenfreie Waffen, z.B. Luftdruckwaffen mit "F"-Zeichen, nicht jedoch auf Munition.

Frage: Bedarf es zum Führen einer Waffe einer Erlaubnis?
Antwort:
Ja! Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höch-
stens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 35 Abs. 1 WaffG).
 Frage: Wann ist der Waffenschein zu versagen?
Antwort: Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG
gegeben ist oder der Antragsteller eine angemessene Haftpflichtversicherung nicht nachweist. (Aus § 36 Abs. 1 WaffG)
 Frage: Was ist bei der Verlängerung zu prüfen?
Antwort: Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins sind Zuverlässigkeit, körperliche Eignung sowie das Bedürfnis erneut zu prüfen.
Hinweis: Der Waffenschein dient nur der Erlaubnis zum Führen von Waffen, nicht zum Erwerb von Waffen oder Munition.
 Frage: Kann der Waffenschein auch für Andere ausgestellt werden?
Antwort: Ja! Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für an-
dere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die aufgrund eines Ar- beitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 WaffG).
 Frage: Wann bedarf es keines Waffenscheins?
Antwort:
Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer : 1. Schusswaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist ("PTB"), Schussapparate führt,
2. sonstige Schusswaffen
a) zur befugten Jagdausübung zum Jagd- oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt, b) mit Zustimmung eines Anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem
Besitztum oder in dessen Schießstätte führt, c) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen an- deren verbringt, sofern er an beiden Orten keiner Erlaubnis nach
§ 35 Abs. 1 WaffG bedarf (§ 35 Abs. 4 N. 1 und 2 a - c WaffG).
 Frage: Was heißt schussbereit?
Antwort:
Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Ge- schosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht ge- spannt oder gesichert ist.

Frage: Was heißt zugriffsbereit?
Antwort: Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in
Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter, in einer Tasche oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeugs mitgeführt wird. Sie ist nicht zu-
griffsbereit, wenn sie verpackt getragen wird.
 Frage: Welche Ausweispapiere muss man mit sich führen?
Antwort:
Wer eine Schusswaffe führt, muss 1. seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis oder Jagdschein und
2. die WBK oder ggf. den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (§ 35 Abs, 5 WaffG).
Man beachte: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilbeinimmt, darf keine Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen (§ 39 Abs. 1 WaffG).
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